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News Strenge Vorgaben des Bundesgerichts für Google Street View
 
Juli 2012
 

Das Bundesgericht hat am 8. Juni 2012 seinen lange und mit Spannung erwarteten Entscheid zu Google Street View publiziert. Das Gericht hat in einem wichtigen Punkt die Beschwerde von Google teilweise gut geheissen. Das Bundesgericht erachtet es als nicht notwendig, dass Google generell vor der Aufschaltung für alle Bilder zusätzlich zu der automatisierten Anonymisierung von Gesichtern und Fahrzeugkennzeichen weitere Massnahmen treffen muss, um die lückenlose Anonymisierung sicherzustellen. Gerade dies hatte jedoch der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) von Google verlangt, weil die Software zur automatisierten Anonymisierung nicht zu 100% zuverlässig sei. Das Bundesverwaltungsgericht war in seinem Entscheid vom April 2011 ebenfalls dieser Ansicht. Das Bundesgericht erachtet es nun hingegen als zumutbar, dass die automatisierte Anonymisierung nicht vollständig alle Personen und Fahrzeugkennzeichen erfasst, vorausgesetzt, dass die Fehlerquote der ungenügend anonymisierten Bilder nicht mehr als ca. 1 Prozent beträgt.

In weiteren wichtigen Punkten hat das Bundesgericht dagegen strenge Vorgaben für Google Street View definiert.

Bei Aufnahmen von sensiblen Einrichtungen, wie Schulen, Spitäler, Altersheime, Frauenhäuser, Gerichte und Gefängnisse, muss eine vollständige Anonymisierung erfolgen, bevor die Bilder aufgeschaltet werden. Dabei genügt allein die Verpixelung von Gesichtern und Autokennzeichen nicht. Die Erkennbarkeit von Personen darf auch nicht über Merkmale wie Hautfarbe, Kleidung, Gehhilfen oder andere Hilfsmittel behinderter Personen, möglich sein. Da hierfür die automatisierte Anonymisierung nicht ausreicht, werden solche Aufnahmen manuell anonymisiert werden müssen.

Dort wo die automatisierte Anonymisierung als präventive Schutzmassnahme genügt, muss Google den Betroffenen die kostenlose Möglichkeit eröffnen, ungenügend anonymisierten Bilder sowohl über das  Internet als auch auf dem Postweg nachträglich zu melden. Solche nachträglichen Meldungen muss Google effizient und unbürokratisch behandeln und die ungenügende Anonymisierung durch manuelle Bearbeitung nachträglich beheben. Google muss über diese Meldemöglichkeit sowohl auf ihrer Website als auch in den Medien informieren.

Ausser die Betroffenen hätten zugestimmt, sind Aufnahmen aus dem Privatbereich, z.B. umfriedete Gärten und Höfe, wie sie dem Einblick durch gewöhnliche Passanten normalerweise entzogen sind, verboten. Google ist es daher ohne die Zustimmung der Betroffenen nicht gestattet, Aufnahmen von einer Kamerahöhe von mehr als 2 Metern zu machen, wie dies bisher der Fall war. Google hat eine Übergangsfrist von 3 Jahren, um Bilder, welche dieser Vorgabe widersprechen, zu ersetzen.

Google ist weiter verpflichtet, in regionalen und lokalen Medien über die Durchführung von Kamerafahrten sowie über bevorstehende Aufschaltungen zu informieren. Eine Information allein auf der Website von Google ist gemäss Bundesgericht nicht genügend. Die Information muss jeweils mindestens 1 Woche vor der Aufnahme bzw. Aufschaltung erfolgen.

In einem weitern wesentlichen Punkt hat der Entscheid allgemeine Bedeutung für den Datenschutz im Internet. Google hatte nämlich argumentiert, dass die Aufnahmen von den USA auf Google Street View eingestellt würden und damit die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden und Gerichte gar nicht gegeben sei. Dem hielt das Bundesgericht entgegen, dass die Aufnahmen in der Schweiz gemacht würden und auch hier abrufbar seien. Damit besteht nach Auffassung des Bundesgerichts ein genügender Bezug zur Schweiz, damit das schweizerische Datenschutzrecht angewendet werden kann. In diesem Punkt ist der Entscheid auch für andere international tätige Internetanbieter von grosser Tragweite. Weist ihre Tätigkeit einen genügenden Bezug zur Schweiz auf, so entfällt die Anwendbarkeit des schweizerischen Datenschutzrechts nicht allein deshalb, weil die Daten auf Servern im Ausland gespeichert sind. Die Anwendbarkeit des Schweizer Datenschutzrechts auf solche Firmen ist für alle betroffenen Schweizer zu begrüssen.